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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich 

(1) Für alle Geschäfte mit dem Besteller gelten unsere nachstehenden Lieferbedingungen, es sei denn der Besteller ist ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Sie gelten damit auch für alle künftigen Geschäfte dieser Art; auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

(2) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichender Bedingungen des Bestellers den Vertrag vorbehaltlos durchführen. 

(3) Soweit sich aus dem Vertrag oder diesen Lieferbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2000. 


II. Änderungen und Ergänzungen

Es wird vermutet, dass neben den schriftlichen Individualabreden und diesen Lieferbedingungen keine mündlichen Abreden getroffen wurden. 


III. Vertragsschluss / Vertragsgegenstand 

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich. 

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, welche wir dem Besteller zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für alle seit Aufnahme der Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen in Bezug auf unsere Tätigkeit, Leistung und Ware. Vor einer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

(3) Ist die Bestellung des Bestellers als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 14 Werktagen schriftlich annehmen (Auftrags-bestätigung). Gleiches gilt, falls die Bestellung von unserem vorangehenden Angebot abweicht. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, spätestens aber, wenn wir mit der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware beginnen. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt dem Schriftformerfordernis nach diesem Absatz. Es wird vermutet, dass dem Besteller die Auftragsbestätigung zugegangen ist, wenn wir durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass wir diese per Datenfernübertragung abgeschickt haben. 

(4) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie von uns getätigte öffentliche Äußerungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn in unserer Auftragsbestätigung iSd. Abs. 3 ausdrücklich Bezug darauf genommen wird. 

(5) Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus der Bestellung und unserer Auftragsbestätigung. Einzelheiten ergeben sich aus dem Pflichtenheft, sofern dieses mit uns verbindlich und schriftlich vereinbart ist. 

(6) Wir haben das Recht, in unserer Bestätigung Spezifikationen, Sorten, Mengen, Termine und Fristen den tatsächlichen Möglichkeiten anzupassen. Solche Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung iSd. Abs. 3 widerspricht, die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner für den Besteller zumutbar ist und wenn vernünftigerweise mit der Zustimmung zur Änderung gerechnet werden kann. 


IV. Preise und Zahlungsbedingungen 

(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro und wo diese gesetzlich anfällt, jeweils zuzüglich gesondert auszuweisender Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie, im Fall der Lieferung ab Werk Wangerland, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und ausschließlich alle Steuern, Zölle und Abgaben, die nach dem jeweils anwendbaren Recht zu zahlen sind. Der Besteller verpflichtet sich, Steuern, Zölle oder Abgaben, die uns auferlegt werden, zu bezahlen oder zu erstatten. Mangels abweichender Vereinbarung werden etwaig in Rechnung zu stellende Versandkosten nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Die Berechnung erfolgt immer nach dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsplan. 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 1/3 der Auftragssumme bei Lieferbereitschaft, 1/3 der Auftragssumme bei Fertigstellung. Kran, Hubsteiger, Gerüstkosten werden falls nicht im Angebot erwähnt separat berechnet.

(2) Lieferungen innerhalb der BRD sind zahlbar sofort netto ohne Abzug. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer vorheriger und schriftlicher Vereinbarung. Insbesondere ist der Besteller nicht zum Skonto-Abzug berechtigt, (a) weil wir dem Besteller zuvor bereits unter Skonto-Gewährung geliefert haben oder (b) weil wir einem nicht vereinbarten Abzug von Skonto nicht widersprechen. Die vorstehenden Bestimmungen über den Skontoabzug gelten für sonstige Preisnachlässe entsprechend. Zahlungen gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. 

(3) Lieferungen außerhalb der BRD sind zahlbar netto ohne Abzug und erfolgen nach Wahl des Bestellers gegen Vorauskasse oder gegen Dokumentenakkreditiv. Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer vorheriger und schriftlicher Vereinbarung. Durch diese auf beiden Seiten entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Wird aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung von Satz 1 abgewichen, gelten mangels abweichender Vereinbarung die Zahlungsbedingungen des Absatzes 2. 

(4) Ändern sich nach Vertragsschluss die unserer Kalkulation zugrunde liegenden Material, Betriebsstoff, Lohn- oder Gehaltskosten, so bleibt eine entsprechende Preisberichtigung vorbehalten. 

(5) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche. 

(6) Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind wir berechtigt, bankmäßige Zinsen, mindestens jedoch Zinsen i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Wir sind außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten. 

(7) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, oder kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises aus vorangegangenen Bestellungen in Verzug, so sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Aus der berechtigten Leistungs-verweigerung kann der Besteller keine Rechte herleiten. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 

(8) Wird der Auftrag nach Ablauf von 14 Tagen nach Erteilung storniert, wird eine Aufwandsentschädigung der Leistung fällig.


V. Leistung und Mitwirkungspflichten 

(1) Für den Inhalt und den Umfang unserer Leistungspflicht ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, ggf. in Verbindung mit einem Pflichtenheft, wenn ein solches von uns schriftlich akzeptiert wurde, maßgebend. 

(2) Der Besteller ist berechtigt, Änderungen des Vertragsgegenstandes iSd. Nr. III./5. Satz 1 zu verlangen, sofern er dadurch bedingte Kosten- und Terminsüberschreitungen akzeptiert. In jedem Fall gilt eine Änderung des Vorhabens erst und nur dann als vereinbart, wenn hierüber eine schriftliche Änderungsvereinbarung geschlossen wurde. 

(3) Sind Teilleistungen für den Besteller zumutbar und bleiben sie letztlich ohne Einfluss auf den vorgesehenen Leistungsumfang und die vorgesehene Leistungsfrist, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden. 

(4) Die Vereinbarung von Leistungsfristen oder -terminen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt voraus, dass zu erbringende Vorleistungen des Bestellers erfüllt worden sind. Solange dies nicht der Fall ist, können wir unsere Leistung zurückhalten. Aus der berechtigten Zurückhaltung kann der Besteller keine Rechte herleiten. Die Regelungen dieses Absatzes finden insbesondere auch Anwendung, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug befindet. 

(5) Werden wir selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten ausreichende Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können unmittelbar vom Vertrag zurücktreten.
(6)Bei Werbeanlagen gleich welcher Art sind im Preis/Montagepreis nicht enthalten:
niederspannungs seitige Stromversorgung zur Anlage, Mauer, Verputz, Abdichtungsarbeiten, Fundamentarbeiten, Hub, Kran, Gerüstkosten, Blitzschutz sowie erforderliche Gebühren.


VI. Verzögerung der Leistung / Leistungsstörung und deren Folgen 

(1) Lässt sich eine vereinbarte Frist oder ein Termin infolge von uns nicht zu vertretender, vorübergehender Leistungshindernisse (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, allgemeiner Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskampf, unüberwindbare Verkehrsstörung) bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so folgt hieraus eine angemessene Fristverlängerung bzw. Terminverschiebung. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Leistungsfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag schriftlich zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Leistungsfrist sind ausgeschlossen. 

(2) Im Falle des Verzuges ist die Verzugsentschädigung des Bestellers auf maximal 5 % des Leistungswertes begrenzt. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadensersatz statt der Leistung ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn wir – ohne hierzu berechtigt zu sein die Leistung nur teilweise bewirken. 

(3) Ansprüche des Bestellers wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht und wegen eines Leistungshindernisses bei Vertragsschluss sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden bzw. Aufwand begrenzt. Entsprechendes gilt, wenn wir die Leistung nur teilweise bewirken. 

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 bleibt die gesetzliche Haftung unberührt (a) für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, (b) für Schäden aus zu vertretender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und (c) für sonstige Schäden, falls die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und der Vertragspartner auf ihre Einhaltung regelmäßig vertrauen darf. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für eine Pflichtverletzung durch unsere gesetzlichen Vertreter, Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. 


VII. Einsatz- und Erfüllungsort / Gefahrübergang /Abnahme / Versand 

(1) Mangels abweichender Vereinbarung ist Lieferung ab Werk Wilhelmshaven vereinbart. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Teillieferungen und Rücksendungen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme ist zum vereinbarten Termin, hilfsweise nachdem wir Abnahmebereitschaft gemeldet haben, durchzuführen. Der Besteller darf die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern. 

(2) Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Gleiches gilt, wenn der Besteller in Annahmeverzug gerät. 

(3) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder der Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten oder gewünscht, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine Kostenpauschale i.H.v. monatlich 0,5% des für die Waren zu berechnenden Nettopreises i.S.d. Nr. IV./1., jedoch bis insgesamt höchstens 5% des für die Waren zu berechnenden Nettopreises, beginnend mit Ablauf der Lieferfrist bzw. – mangels Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Die Kostenpauschale fällt unabhängig davon an, ob wir die Ware bei uns oder bei Dritten einlagern. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung weitergehender oder anderer Ansprüche bleibt uns unbenommen; die Kostenpauschale ist allerdings auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Der Nachweis eines geringeren Schadens kann duch den Kunden
erbracht werden. 

(4) Eventuell im Rahmen unseres jeweils bestehenden Versicherungsschutzes erlangte Versicherungsleistungen werden wir an den Besteller weiterleiten, soweit uns der Versicherer zuvor Ersatz geleistet hat. Zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung einer Versicherung sind wir jedoch nicht verpflichtet. Sofern der Besteller dies schriftlich wünscht, werden wir prüfen, ob und inwieweit von ihm zur Verfügung gestellte Sachen und/oder unsere Ware von vorhandenen Haftpflichtversicherungen erfasst sind bzw. auf seine Kosten gegen die von ihm schriftlich benannten Risiken versichern. 

(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleibt uns die Wahl des Transportmittels und Transportweges überlassen, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird. 

(6) Transport- und Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. 


VIII. Mängelhaftung 

(1) Unsere Mängelhaftung setzt voraus, dass der Besteller seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB ordnungsgemäß nachge-kommen ist, wobei zudem erforderlich ist, dass (a) die Mängelanzeige schriftlich erfolgt und (b) erkennbare Mängel uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach ablieferung der Ware angezeigt werden. Gleiches gilt in Bezug auf alle anderen von uns erbrachten Leistungen. 

(2) Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine Rechte herleiten, es sei denn der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder er führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Satz 1 gilt für mangelhafte Montageanleitungen entsprechend. 

(3) Nicht von unserer Mängelhaftung umfasst sind Mängel, die auf unsachgemäßer Verwendung, Lagerung, Bedienung bzw. Wartung, auf unsachgemäßer Veränderung unserer Waren, auf der Verwendung ungeeigneter Teile bzw. Betriebsmittel o.ä. beruhen. Gleiches gilt für normalen Verbrauch bzw. Verschleiß. 

(4) Haftet der Ware bei Gefahrübergang ein Mangel an, sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Vorbehaltlich Satz 7 tragen wir die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort, als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist oder wir unsere Leistungen an diesem anderen Ort erbringen sollen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Nachbesserung haben wir die Wahl, diese (a) beim Besteller vor Ort vorzunehmen oder (b) die Nachbesserung in einem unserer Werke vorzunehmen. Wird die Nachbesserung in einem unserer Werk vorgenommen, so hat der Besteller die mangelhafte Ware in das von uns benannte Werk zu transportieren. Die Kosten des Transportes der mangelhaften Ware in das von uns benannte Werk übernimmt der Besteller; die Kosten des Rücktransports der nachgebesserten Ware zum Besteller tragen wir. 

(5) Sofern die Nacherfüllung fehl schlägt, ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraussetzungen sowie den zusätzlichen Voraussetzungen des nachfolgenden Satzes 2 berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Die Fristsetzung sowie die Ausübung des Rücktritts- bzw. Minderungsrechtes setzen jeweils eine schriftliche Erklärung voraus. 

(6) Soweit sich nachstehend (Abs. 7 bis 11) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt eine etwaige Haftung aus Garantie oder wegen Arglist. 

(7) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. 

(8) Für andere als die in Abs. 7 genannten Schäden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne von Nr. VI./ 4. Satz 2 verletzt wurde. Im Falle der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben 

(9) Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insbesondere sind durch diese Haftungsbegrenzung auch mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, es sei denn sie sind vertragstypisch und vorhersehbar. 

(10) Die vorstehenden Abs. 7 bis 9 gelten entsprechend für eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter, Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. 

(11) Die gesetzliche und gewohnheitsrechtliche Beweislastverteilung bleibt durch die vorstehenden Regelungen unverändert. 

(12) Ansprüche wegen eines Mangels verjähren vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, -stoffe und -teile), 479 (Lieferantenregress), 634a Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke) BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn (a) es liegt ein Schaden im Sinne von Abs. 7 vor, (b) es wurde eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne von Nr. VI./ 4. Satz 2 verletzt oder (c) es wurde eine sonstige Vertragspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die Abnahme eines Werkes gilt spätestens 15 Tage nach Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt. Ist bei der Lieferung von Ware die „Endabnahme“ vorgesehen, beginnt die Verjährung erst mit ihr; sie gilt als erfolgt, wenn der Besteller die Endabnahme nicht innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist durchführt. Ansprüche aus Garantie, Arglist, unerlaubter Handlung oder aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 

(13) In Fällen, in denen der Besteller gem. § 478 Abs. 1, 2 oder 5 (Lieferanten-regress) BGB Rückgriffsansprüche gegen uns geltend macht, finden die vorstehenden Abs. 2 bis 12 keine Anwendung. 


IX. Sonstige Schadensersatzhaftung 

(1) Soweit sich nachstehend (Abs. 2 und 3) nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen der Nr. VIII./6. bis 11. für sämtliche anderweitigen Schadensersatz-ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, entsprechend. Sie gelten daher insbe-sondere für unsere Haftung aus Delikt und aus der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht. 

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungs-gesetz. 

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 


X. Allgemeine Verjährung 

Ansprüche, die der regelmäßigen dreijährigen Verjährung unterliegen, verjähren in zwei Jahren seit ihrer Entstehung frühestens aber mit der Kenntnisnahme von der Anspruchsentstehung durch den Besteller. Ansprüche aus Garantie, Arglist oder aus Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für die Haftung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. 


XI. Eigentumsvorbehalt 

(1) Das Eigentum an von uns gelieferter Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und zu unseren Gunsten gegen die üblichen Risiken (Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl) zu versichern. Müssen Wartungs- oder Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 

(2) Bis zur vollständigen Zahlung ist der Besteller stets verpflichtet, uns auf Anfrage umfassende Auskunft über die Ware zu erteilen. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die gelieferte Ware ohne unsere schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (wie zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn (a) die Ware durch Dritte gepfändet oder in anderer Form verwertet werden soll, (b) die Ware beschädigt oder vernichtet wird, (c) die Ware abhanden kommt oder ihren Besitzer wechselt oder (d) sich die inländische Geschäftsanschrift des Bestellers oder der Standort der Ware ändert. 

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir sofern das Gesetz dies erfordert, gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (a) zum Rücktritt vom Vertrag oder/und (b) zur Rücknahme und Verwertung der Ware berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. 

(5) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich und auf seine Kosten schriftlich zu benachrichtigen und hinsichtlich unserer Intervention zum Schutz unserer Rechte mitzuwirken. Gleiches gilt wenn der Besteller in Vermögensverfall gerät, insbesondere wenn ein Insolvenzantrag in Bezug auf sein Vermögen gestellt wird. Der Besteller haftet neben dem Dritten für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO. 

(6) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Ware zu verlangen. 

(7) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbe-haltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sobald unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung untergeht, überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum. 

(8) Der Besteller tritt uns hiermit alle aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus der Aufnahme in Kontokorrentverhältnisse zur Sicherheit auch für alle anderen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung zu widerrufen sowie die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Besteller seine vertraglichen Pflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt. 


XII. Verschiedenes 

(1) Die Rechte des Bestellers sind nicht übertragbar. 

(2) Für diese Lieferbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zu dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der disponiblen Kollisionsnormen des IPR, die auf ein ausländisches Recht verweisen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentums-vorbehalts gemäß Nr. XI. unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. 

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz Wangerland; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 

(4) Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten oder die Lieferbedingungen Lücken enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Lieferbedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein bedacht.


STAND 07/2019


 
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